Unfall-Lexikon: Wiederbeschaffungswert, Restwert & Co. einfach erklärt
Nach einem Unfall tauchen im Gutachten und im Schreiben der Versicherung viele Fachbegriffe auf. Hier erkläre ich als unabhängiger Kfz-Sachverständiger aus 33142 Büren die wichtigsten davon – kurz, verständlich und mit Blick darauf, was sie für Ihr Geld bedeuten.
Das Wichtigste in Kürze
- Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert: Reparieren oder fiktiv abrechnen.
- Reparaturkosten darüber: wirtschaftlicher Totalschaden – ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
- Bis 130 %: Reparatur unter bestimmten Bedingungen trotzdem möglich.
- Zusätzlich: Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Gutachterkosten, Kostenpauschale.
Begriffe von A bis Z: 0–9 · A · B · E · F · H · K · M · N · R · S · T · V · W
0–9
130-%-Regel
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, darf das Fahrzeug trotzdem repariert werden, solange die Kosten höchstens 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen. Voraussetzung: Die Reparatur erfolgt fachgerecht und vollständig nach Gutachten, und Sie nutzen das Fahrzeug danach noch mindestens sechs Monate weiter. Ohne Gutachten lässt sich die Regel praktisch nicht anwenden.
A
Abschleppkosten
Kosten für das Abschleppen des nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs. Bei einem unverschuldeten Unfall gehören sie zum Schaden, den die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt – in der Regel bis zur nächsten geeigneten Werkstatt.
Abtretung
Mit einer Abtretung (Sicherungsabtretung) treten Sie Ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen ab. Er rechnet dann direkt mit der gegnerischen Versicherung ab, Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Ich biete diese Direktabrechnung bei unverschuldeten Unfällen an – das Formular für Auftrag und Abtretung können Sie vorab herunterladen.
Altschaden
Ein Schaden, der schon vor dem Unfall vorhanden war und nicht repariert wurde. Der Gutachter dokumentiert ihn und grenzt ihn vom neuen Schaden ab. Altschäden mindern den Fahrzeugwert und werden nicht von der gegnerischen Versicherung ersetzt. Siehe auch Vorschaden.
B
Bagatellschaden
Ein sehr kleiner Schaden, bei dem ein vollständiges Gutachten als unverhältnismäßig gilt. Als grobe Faustregel sehen viele Gerichte die Grenze bei etwa 750 bis 1.000 Euro Reparaturkosten. Darunter reicht oft ein Kostenvoranschlag. Ob ein Schaden wirklich so klein ist, lässt sich von außen oft schwer erkennen – mehr dazu unter Kfz-Gutachter Kosten.
Beweissicherung
Neutrale Dokumentation eines Fahrzeugzustands oder Schadens zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa wenn Streit mit einer Werkstatt, einem Verkäufer oder einer Versicherung droht. Fotos, Messwerte und Beschreibung halten fest, was später nicht mehr zu beweisen wäre.
BVSK-Honorarbefragung
Regelmäßige Umfrage des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) zu den üblichen Honoraren von Kfz-Sachverständigen, gestaffelt nach Schadenshöhe. Sie ist keine Gebührenordnung, gilt aber als wichtigster Maßstab für ein angemessenes Gutachterhonorar und wird von vielen Gerichten herangezogen. Ich rechne in Anlehnung an die BVSK-Honorarbefragung ab. Mehr dazu: Was kostet ein Kfz-Gutachten?
E
Europäischer Unfallbericht
Einheitliches Formular, mit dem beide Unfallbeteiligten den Unfallhergang gemeinsam festhalten. Es ist kein Schuldanerkenntnis, sondern eine Beschreibung des Geschehens. Tipps zum Ausfüllen: Unfall – was tun?
F
Fiktive Abrechnung
Sie lassen sich den Schaden auszahlen, ohne das Fahrzeug (vollständig) reparieren zu lassen. Grundlage sind die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten, ausgezahlt in der Regel ohne Mehrwertsteuer. Die Wertminderung steht Ihnen trotzdem zu. Ohne Gutachten fehlt für die fiktive Abrechnung die belastbare Grundlage.
Freie Gutachterwahl
Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie den Kfz-Sachverständigen selbst auswählen. Die gegnerische Versicherung kann Ihnen keinen Gutachter vorschreiben – ein von ihr beauftragter Sachverständiger arbeitet in ihrem Auftrag.
H
Haftpflichtschaden
Schaden, den ein anderer verursacht hat und den dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzen muss. Dazu gehören Reparatur, Wertminderung, Gutachterkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen und weitere Nebenkosten. Das Gegenstück ist der Kaskoschaden.
Haftungsquote
Tragen beide Beteiligten Schuld am Unfall, wird der Schaden nach einer Quote geteilt, zum Beispiel 70 zu 30. Jeder bekommt dann nur den entsprechenden Anteil seines Schadens ersetzt – auch bei den Gutachterkosten.
K
Kaskoschaden
Schaden, den Ihre eigene Teil- oder Vollkaskoversicherung reguliert, etwa nach einem selbst verschuldeten Unfall, einem Wildunfall, Hagel oder Diebstahl. Die Versicherung beauftragt in der Regel ihren eigenen Gutachter und es gilt Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung.
Kostenpauschale
Pauschale für kleinere Auslagen nach einem Unfall wie Telefonate, Porto und Fahrten. Sie wird ohne Einzelnachweis gezahlt und liegt meist bei 25 bis 30 Euro.
Kostenvoranschlag
Schätzung der Reparaturkosten durch eine Werkstatt. Er reicht oft bei Bagatellschäden, enthält aber keine Wertminderung, keinen Wiederbeschaffungswert und keine neutrale Beweissicherung. Die Kosten für einen Kostenvoranschlag werden teilweise nicht erstattet.
M
Merkantile Wertminderung
Auch nach fachgerechter Reparatur ist ein Unfallfahrzeug auf dem Markt weniger wert, weil es als Unfallwagen gilt. Diesen Minderwert ermittelt der Gutachter, und er wird bei einem unverschuldeten Unfall zusätzlich zu den Reparaturkosten ersetzt.
Mietwagen
Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen gleichwertigen Mietwagen nehmen. Wer weniger fährt, kann stattdessen Nutzungsausfall verlangen. Eine kleinere Fahrzeugklasse zu mieten spart Ärger mit der Versicherung.
N
Nutzungsausfallentschädigung
Wer keinen Mietwagen nimmt, bekommt für jeden Tag ohne Fahrzeug eine Entschädigung. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugklasse und gängigen Tabellen. Voraussetzung: Sie hätten das Auto in dieser Zeit tatsächlich genutzt. Die Dauer ergibt sich aus der im Gutachten genannten Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer.
R
Reparaturbestätigung
Bescheinigung des Sachverständigen, dass ein Fahrzeug nach dem Unfall repariert wurde. Sie ist nützlich bei der 130-%-Regel, bei Nutzungsausfall nach fiktiver Abrechnung und als Nachweis bei einem späteren Verkauf.
Reparaturdauer
Die im Gutachten angegebene Zahl der Arbeitstage, die eine fachgerechte Reparatur dauert. Sie ist die Grundlage für den Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfall.
Reparaturkosten
Die Kosten einer fachgerechten Instandsetzung nach Herstellervorgaben – Ersatzteile, Arbeitszeit und Lackierung. Im Gutachten werden sie mit einem anerkannten Kalkulationssystem berechnet.
Restwert
Der Wert, den das beschädigte Fahrzeug im unreparierten Zustand noch hat. Bei einem Totalschaden ermittelt der Gutachter ihn in der Regel anhand von Angeboten auf dem regionalen Markt. Sie dürfen das Fahrzeug zu diesem Wert verkaufen.
S
Schadengutachten
Auch Unfallgutachten genannt: das schriftliche Gutachten eines Kfz-Sachverständigen über einen Unfallschaden. Es enthält Fotos, Schadensbeschreibung, Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturdauer – die Grundlage für Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung.
T
Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert (Ausnahme: 130-%-Regel). Ein technischer Totalschaden bedeutet, dass das Fahrzeug nicht mehr sicher instand gesetzt werden kann. Ersetzt wird dann in der Regel der Wiederbeschaffungsaufwand.
V
Vorschaden
Ein früherer Schaden, der bereits repariert wurde. Der Gutachter prüft, ob die Reparatur fachgerecht war, weil Vorschäden den Fahrzeugwert und die Wertminderung beeinflussen. Vorschäden sollten Sie dem Gutachter immer offen nennen.
W
Wertgutachten
Gutachten, das den Marktwert eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Stichtag ermittelt – zum Beispiel für Verkauf, Oldtimer-Versicherung oder Erbschaft. Mehr dazu: Wertgutachten Auto.
Wertminderung
Kurzform für die merkantile Wertminderung: der geringere Verkaufswert eines reparierten Unfallfahrzeugs.
Wiederbeschaffungsaufwand
Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Diesen Betrag zahlt die gegnerische Versicherung bei einem Totalschaden in der Regel aus. Beispiel: Wiederbeschaffungswert 10.000 €, Restwert 3.000 € – ersetzt werden 7.000 €, und den Restwert erlösen Sie durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs.
Wiederbeschaffungsdauer
Die Zeit, die man braucht, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu finden und zu kaufen. Der Gutachter gibt sie in Kalendertagen an. Sie bestimmt bei einem Totalschaden, wie lange Mietwagen oder Nutzungsausfall bezahlt werden.
Wiederbeschaffungswert
Der Preis, den Sie bei einem seriösen Händler für ein vergleichbares Fahrzeug – gleiches Modell, ähnliche Ausstattung, Laufleistung und Zustand – vor dem Unfall hätten bezahlen müssen. Er ist der zentrale Wert, um zwischen Reparatur und Totalschaden zu entscheiden, und wird vom Gutachter anhand des aktuellen Markts ermittelt.
Fragen zu Ihrem Gutachten?
Rufen Sie mich an oder schreiben Sie per WhatsApp – ich erkläre Ihnen gern, was die Zahlen in Ihrem Fall bedeuten. Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt in der Regel die gegnerische Versicherung das Gutachten.* Gutachten meist innerhalb von 48 Stunden.
*bei voller Haftung des Unfallgegners und nicht bei Bagatellschäden
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Autor: Christian Makowski, Kfz-Sachverständiger für Schadensbegutachtung und Wertermittlung (Kenntnisprüfung beim SFV e.V.), KFZ-Sachverständigenbüro Makowski in 33142 Büren · Stand: Oktober 2026 · Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.